Rechtsprechung
VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StPO § 81b Alt. 2, § 170 Abs. 2; BayPAG Art. 15 Abs. 1 Nr. 2
Präventive Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung - rewis.io
Präventive Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05
Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg; …
Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422
Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen und dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 18 m.w.N.).Damit wird deutlich, dass diese Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls sich auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (…BayVGH, B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20).
Die Notwendigkeit dieser polizeilichen Maßnahme bemisst sich somit allein danach, ob Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene zukünftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (…BayVGH, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22).
- VGH Bayern, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847
Erkennungsdienstliche Behandlung erfordert keine strafgerichtliche …
Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422
Damit wird deutlich, dass diese Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls sich auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BayVGH, B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8;… BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20).Die Notwendigkeit dieser polizeilichen Maßnahme bemisst sich somit allein danach, ob Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene zukünftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BayVGH, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8;… BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22).
- VGH Bayern, 02.04.2015 - 10 C 15.304
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen …
Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422
Denn auch insofern gilt, dass selbst wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen bleibt, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7).
- VG Augsburg, 01.02.2022 - Au 8 K 20.1407
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer (wiederholten) erkennungsdienstlichen …
c) Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG a.F. i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG a.F. und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.).d) Ebenso ist die verfügte erneute Fristsetzung zur angeordneten Vorladung nicht zu beanstanden (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422), insbesondere erweist sich die Frist als angemessen.
- VG Augsburg, 01.02.2022 - Au 8 K 20.536
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
c) Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG a.F. i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG a.F. und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.). - VG Augsburg, 14.03.2023 - Au 8 K 21.1582
Erkennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen
c) Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.). - VG Augsburg, 03.01.2024 - Au 8 K 23.1224
Prozesskostenhilfe, Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, …
Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG und begegnet ansonsten keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.). - VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 8 K 21.1830
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen
Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PAG i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73, 76 PAG und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.).