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   VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422   

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https://dejure.org/2017,47146
VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 (https://dejure.org/2017,47146)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 (https://dejure.org/2017,47146)
VG Augsburg, Entscheidung vom 21. November 2017 - Au 8 K 17.1422 (https://dejure.org/2017,47146)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 81b Alt. 2, § 170 Abs. 2; BayPAG Art. 15 Abs. 1 Nr. 2
    Präventive Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

  • rewis.io

    Präventive Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422
    Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen und dient der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Damit wird deutlich, dass diese Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls sich auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BayVGH, B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20).

    Die Notwendigkeit dieser polizeilichen Maßnahme bemisst sich somit allein danach, ob Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene zukünftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BayVGH, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847

    Erkennungsdienstliche Behandlung erfordert keine strafgerichtliche

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422
    Damit wird deutlich, dass diese Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls sich auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BayVGH, B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20).

    Die Notwendigkeit dieser polizeilichen Maßnahme bemisst sich somit allein danach, ob Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene zukünftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BayVGH, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 10 C 15.304

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422
    Denn auch insofern gilt, dass selbst wenn ein Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hinsichtlich der präventiven Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Restverdacht bestehen bleibt, der nur dann entfiele, wenn das Strafverfahren eingestellt worden wäre und damit zugleich die Aussage getroffen worden wäre, dass der Betroffene nicht als Täter in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 7).
  • VG Augsburg, 01.02.2022 - Au 8 K 20.1407

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer (wiederholten) erkennungsdienstlichen

    c) Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG a.F. i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG a.F. und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    d) Ebenso ist die verfügte erneute Fristsetzung zur angeordneten Vorladung nicht zu beanstanden (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422), insbesondere erweist sich die Frist als angemessen.

  • VG Augsburg, 01.02.2022 - Au 8 K 20.536

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    c) Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG a.F. i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG a.F. und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 14.03.2023 - Au 8 K 21.1582

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen

    c) Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 03.01.2024 - Au 8 K 23.1224

    Prozesskostenhilfe, Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung,

    Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG und begegnet ansonsten keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 8 K 21.1830

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PAG i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73, 76 PAG und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422 - juris Rn. 26 m.w.N.).
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